Betriebsanweisung

 

 

Flurförderzeug mit Arbeitsbühne

 

 

1. Anwendungsbereich

 

 

 

Diese Betriebsanweisung gilt für das Bedienen von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen (umgangssprachlich auch als Fahrkorb, Personenkorb oder Arbeitskorb bezeichnet)

Arbeitsbühne (Hersteller, Typ) :

in Verbindung mit dem Flurförderzeug (Hersteller/ Typ):

 

 

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

 

 

·   Absturzgefahr von Personen

·   Herabfallen von Last, Arbeitsmitteln oder Arbeitsbühne

·   Quetschgefahr zwischen Arbeitsbühne und festen Teilen der Umgebung

·   Stoßgefahr an Regal, Decke oder festen Einbauten

·   Gefahr der Überlastung

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

Allgemein

Die Standsicherheit des Flurförderzeuges in Verbindung mit der Arbeitsbühne muss unter den gegebenen Einsatzbedingungen gewährleistet sein. Dazu ist eine ausreichende Tragfähigkeit des Flurförderzeuges notwendig.

Diese gilt als ausreichend, wenn

1. der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder

2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist

·   Die Arbeitsbühne darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die an der Arbeitsbühne angebrachte, kurzgefasste Betriebsanleitung ist zu beachten.

·   Die Bedienperson des Flurförderzeuges und die mitfahrende Person in der Arbeitsbühne müssen schriftlich beauftragt sein.

·   Arbeitsbühnen dürfen an Regalen nur eingesetzt werden, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass mitfahrende Personen während der Hub- und Fahrbewegungen vor Absturz-, Quetsch- und Schergefahr geschützt sind (z.B. durch allseitige Umzäunung bis 1,8 m Höhe oder ortsbindende Zustimmungsschalter). Außerdem muss sichergestellt sein, dass die mitfahrenden Personen zu jeder Zeit den Hub und Fahrantrieb unterbrechen können.

Vor jedem Einsatz:

·   Kontrolle des Flurförderzeuges und der Arbeitsbühne auf erkennbare Sicherheitsmängel

·   Die Arbeitsbühne muss entsprechend der Vorgaben des Herstellers am Flurförderzeug montiert werden.

·   Es dürfen sich keine Personen unter der angehobenen Last, der angehobenen Arbeitsbühne bzw. in unmittelbarer Nähe aufhalten, gegebenenfalls den Arbeitsbereich absichern bzw. absperren.

·   Die Arbeiten sollten möglichst außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden.

·   Zur Verfügung gestellte Sicherheitsschuhe müssen benutzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

 

Beim Betrieb:

·   Zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne muss eine einwandfreie Verständigung möglich sein.

·   Der Fahrer des Flurförderzeuges hat darauf zu achten, dass die mitfahrende Person nicht an Decken, Unterzügen, Querträgern, Beleuchtungseinrichtungen, Rohren, Kanälen und dgl. anstößt.

·   die zulässige Tragfähigkeit des Flurförderzeuges und der Arbeitsbühne darf nicht überschritten werden

·   Der Fahrer des Flurförderzeuges darf den Fahrerplatz bei angehobener Arbeitsbühne nicht verlassen.

·   Am Einsatzort muss vor dem Anheben der Arbeitsbühne der Fahrantrieb abgeschaltet und das Flurförderzeug in Bremsstellung (Feststellbremse) gebracht werden, um unbeabsichtigte Fahrbewegungen bei angehobener Arbeitsbühne zu vermeiden

·   Unzulässig ist es, den Standplatz auf der Arbeitsbühne durch Kisten, Tritte oder ähnliche Einrichtungen zu erhöhen.

·   Die auf der Arbeitsbühne mitfahrenden Personen haben darauf zu achten, dass sich bei Fahr-, Hub- und Senkbewegungen alle Körperteile innerhalb der Arbeitsbühne befinden.

·   Mit besetzter Arbeitsbühne darf das Flurförderzeug nicht verfahren werden. Ausgenommen sind Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle.

 

Nach Beendigung der Arbeiten:

·   Das Flurförderzeug und/oder die Arbeitsbühne sind nicht auf Fluchtwegen und vor Notausgängen, nicht als Hindernis in Verkehrswegen und nicht unbeaufsichtigt im Verkaufsraum abzustellen

·   Sicherung des Flurförderzeuges gegen unbefugte Benutzung durch  Schlüssel abziehen.

 

 

 

 

 

4. Verhalten bei störungen

 

 

 

·         Bei Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen oder gefährden, z.B. Beschädigungen an den eingesetzten Arbeitsmitteln oder der Regaleinrichtung (Boden, Träger), Arbeitsmittel sofort stillsetzen, Gefahrenstelle absichern und den Vorgesetzten
informieren
: ( ______

 

 

5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

 

 

·         Verletzten aus Gefahrenbereich bringen/ Unfallstelle absichern und sofort Erste Hilfe leisten
(Blutungen stillen, verletzte Körperteile ruhig stellen, den Verletzten beruhigen)

·         Falls erforderlich den Notarzt rufen:    ( 0 - 112

·         Ausgebildete Ersthelfer verständigen

·         Erste-Hilfe-Leistungen sind in das Verbandbuch einzutragen

·         Unfälle sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden: ( ______

 

 

6. Instandhaltung / Entsorgung

 

 

 

·         Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden.

·         Mängel nur von autorisierter Fachfirma beseitigen lassen

·         Anbaugeräte von Flurförderzeugen sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

Unterschrift

Geschäftsführer: